Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz abgeändert

 

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 486 vom 2. Mai 2017 Abänderungen an den Durchführungsverordnungen in den Bereichen Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft und Befahren von Forststraßen in gesperrten Gebieten genehmigt.

 

Die Neuerungen wurden am 23. Mai im Amtsblatt der Region veröffentlicht und sind mit 24. Mai in Kraft getreten.

 

Ein paar Worte zu den wesentlichen Neuerungen.

  • Die Landesregierung hat beschlossen, dass künftig pro Kopf maximal zwei Schnee- und zwei Steinhühner pro Jagdsaison erlegt werden dürfen. Damit konnte eine vernünftige Kompromisslösung erreicht werden. Ursprünglich war vorgesehen, die Anzahl auf ein Stück zu reduzieren. Im Landtag hatte gar die Forderung im Raum gestanden, die Jagd auf die Hühnervögel für einen längeren Zeitraum gänzlich auszusetzen.
  • Neu ist auch, dass die erlegten Raufußhühner und Steinhühner innerhalb von 24 Stunden dem Jagdaufseher vorgezeigt werden müssen.
  • Über die Vergabe von Jahres- oder Gastkarten an auswärtige Jäger entscheidet künftig ausschließlich die Vollversammlung der Reviermitglieder. Die Möglichkeit der Unterschriftensammlung wurde gestrichen.
  • Geändert wurde auch die Mehrheit, mit welcher die Vergabe beschlossen wird. Brauchte es bisher die absolute Mehrheit aller Reviermitglieder, entscheidet künftig die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.
  • Neu ist außerdem, dass in Zukunft die Jagdkarte Personen verweigert werden kann, die dem Revier geschuldete Beträge, wie etwa Sonderbeiträge für erlegtes Wildbret nicht bezahlen.
  • Besser geregelt wurde schließlich auch die Möglichkeit der Vergabe von Fahrbewilligungen auf gesperrten Straßen für die Kahlwildjagd. Bisher war die Anzahl der Fahrbewilligungen an die Reviergröße gekoppelt (bis 5000 Hektar 1 Bewilligung, bis 10.000 Hektar 1 bis 2 Bewilligungen, über 10.000 Hektar 1 bis 3 Bewilligungen) . Künftig richtet sich die Anzahl der Fahrbewilligungen nach der Anzahl der freigegebenen Abschüsse. Die Fahrbewilligungen werden ab heuer von den zuständigen Forststationen ausgestellt

 

Quelle: Südtiroler Jagdverband

 

Hier können die Neuerungen im Detail eingesehen werden:

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Amtsblatt der Region 23 Mai 2017 Abänderung DV zum Landesjagdgesetz
Amtsblatt der Region 23 Mai 2017 Abänder
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